§ 25 Ort der Verwaltungsübertretung
In Kraft seit 01. Januar 2017
Up-to-date
§ 25 Ort der Verwaltungsübertretung — LSD-BG
Bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten oder überlassenen Arbeitnehmer liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)Orten als am Ort der Kontrolle begangen.