BundesrechtBundesgesetzeLohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz§ 25

§ 25Ort der Verwaltungsübertretung

In Kraft seit 01. Januar 2017
Up-to-date

Bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten oder überlassenen Arbeitnehmer liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)Orten als am Ort der Kontrolle begangen.

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