§ 8 Tätigkeitseinschränkung
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
LobbyG
Gliederung
2. Abschnitt Verhaltenspflichten
§ 8 Tätigkeitseinschränkung
Rückverweise
Ein Funktionsträger darf während der Dauer seiner Funktion in seinem Aufgabenbereich nicht als Lobbyist (§ 4 Z 4) tätig werden. Weitergehende Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Aufgaben und Tätigkeiten bleiben unberührt.
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