Lobbying-Unternehmen oder Unternehmen, die Unternehmenslobbyisten beschäftigen, haben ihren Lobbying-Tätigkeiten einen Verhaltenskodex zugrunde zu legen und müssen darauf jedenfalls in ihrem Internetauftritt besonders hinweisen. Auf Verlangen jeder interessierten Person müssen sie dieser einen allgemein verfügbaren Zugang zu dem Verhaltenskodex bekanntgeben oder den Verhaltenskodex ausfolgen.
Rückverweise
LobbyG · Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz
§ 10 Abteilung A
…Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift sowie den Beginn des Geschäftsjahrs, b. eine kurze Bezeichnung ihrer beruflichen oder geschäftlichen Aktivitäten, c. einen Hinweis auf den Verhaltenskodex (§ 7) und d. gegebenenfalls die Internet-Adresse ihrer Website; 2. die Namen und Geburtsdaten ihrer Lobbyisten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sowie 3. innerhalb von neun Monaten…
§ 11 Abteilung B
…Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift sowie den Beginn des Geschäftsjahrs, b. eine kurze Bezeichnung ihrer beruflichen oder geschäftlichen Aktivitäten, c. einen Hinweis auf den Verhaltenskodex (§ 7) und d. gegebenenfalls die Internet-Adresse ihrer Website; 2. die Namen und Geburtsdaten ihrer Unternehmenslobbyisten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sowie 3. innerhalb von neun Monaten…