§ 88 Örtliche Zuständigkeit
In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date
Das Hauptverfahren und das selbständige Verfahren wegen aller nach diesem Bundesgesetz den Bezirksgerichten zur Bestrafung zugewiesenen strafbaren Handlungen stehen dem Bezirksgericht zu, in dessen Sprengel das Amtsgebäude des Landesgerichts gelegen ist, in Wien jedoch dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
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