BundesrechtBundesgesetzeLebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz2. Hauptstück Amtliche Kontrolle4. Abschnitt Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie Hygienekontrollen§ 55

§ 55Probenahme und Untersuchung bei der Schlachtung

In Kraft seit 30. November 2010
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