(1) Der amtliche Tierarzt hat erforderlichenfalls
1. geeignete Proben in dem für die Untersuchung notwendigen Ausmaß vom Tierkörper oder von dessen Teilen zu entnehmen, wenn eine Beurteilung des Fleisches nur unter Zuhilfenahme von besonderen Untersuchungen möglich ist;
2. im Verdachtsfall auch Proben zur mikrobiologischen Fleischuntersuchung, zur Feststellung von Fleischmängeln oder zur Untersuchung auf Rückstände zu entnehmen oder entnehmen zu lassen.
(2) Die mikrobiologische Fleischuntersuchung im Sinne des Abs. 1 Z 2 umfasst die Untersuchung auf Bakterien, Viren und sonstige Erreger von Tierkrankheiten und von auf den Menschen übertragbaren Krankheiten.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit kann zusätzlich zu Abs. 1 zur wirksamen Kontrolle auf Erreger von Tierkrankheiten und von auf den Menschen übertragbaren Krankheiten die Entnahme und Untersuchung geeigneter Proben anordnen.
(4) Die zur Untersuchung entnommenen Proben sind genussuntaugliches Fleisch. Eine Entschädigung hiefür ist nicht zu leisten.
Rückverweise
LMSVG-KoGeV · LMSVG-Kontrollgebührenverordnung
§ 3 Zuschläge für die Entnahme und Untersuchung der Proben
…der anfallenden Kosten für Sach- und Personalaufwand, wenn die Untersuchung in einem vom Landeshauptmann hierfür zugelassenen Untersuchungslabor durchgeführt wird. 3. für Sachaufwand gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 LMSVG je beprobtem Tier 5,16 €; 4. für Sachaufwand bei Kontrollen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d je…
FlUVO · Fleischuntersuchungsverordnung 2006
§ 9 Zusätzliche Untersuchungen
…einzusenden. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden. (4) Für die Übermittlung der Begleitdokumente von den gemäß § 55 LMSVG und den Rückstandskontrollvorschriften einzusendenden Proben an die Untersuchungsstellen gemäß LMSVG und die Rückübermittlung der Ergebnisse sind, soweit als möglich und gemäß den Erlässen des Bundesministers…
§ 8 Aufzeichnungen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung
…der lebenden Tiere vor der Schlachtung, der Tierkörper – einschließlich der Nebenprodukte der Schlachtung – nach der Schlachtung sowie allfälliger zusätzlicher Untersuchungen gemäß § 55 LMSVG und den Rückstandskontrollvorschriften, aufgegliedert nach Tierarten und Tierkategorien, wobei die Beanstandungsgründe in Form eines Code-Systems zu erfassen sind, 3. Art der Verwendung oder Entsorgung…