§ 30 Jahresbericht
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
(1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat jährlich bis zum 31. August des Folgejahres einen Bericht über die Durchführung des mehrjährigen nationalen Kontrollplans gemäß Art. 109 ff der Verordnung (EU) 2017/625 zu erstellen.
(2) Der Landeshauptmann, das Bundesamt für Verbrauchergesundheit, die Agentur und die Untersuchungsanstalten der Länder übermitteln dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die hiefür notwendigen Informationen elektronisch bis 31. März des Folgejahres.
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