BundesrechtBundesgesetzeLebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz1. Hauptstück Grundsätze und Anforderungen an Lebensmittel, Wasser für den menschlichen Gebrauch, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel7. Abschnitt Gebühren§ 23

§ 23Entrichtung von Gebühren für Antragsverfahren und Meldungen

In Kraft seit 01. Januar 2022
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