LMSVG
Gliederung
1. Hauptstück Grundsätze und Anforderungen an Lebensmittel, Wasser für den menschlichen Gebrauch, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel
5. Abschnitt Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel
§ 20a Aufnahme in das Register
In das Register gemäß § 10 Abs. 4 sind auch Betriebe dieses Abschnitts aufzunehmen. § 10 Abs. 3 und 5 gilt sinngemäß.
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