BundesrechtBundesgesetzeLebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz1. Hauptstück Grundsätze und Anforderungen an Lebensmittel, Wasser für den menschlichen Gebrauch, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel5. Abschnitt Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel§ 16

§ 16Allgemeine Anforderungen an Gebrauchsgegenstände

In Kraft seit 21. Januar 2006
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