BundesrechtBundesgesetzeLebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz§ 105

§ 105Personenbezogene Bezeichnungen

In Kraft seit 25. April 2017
Up-to-date

Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

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