§ 105 Personenbezogene Bezeichnungen
In Kraft seit 25. April 2017
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LMSVG
Gliederung
5. Hauptstück Schlussbestimmungen
2. Abschnitt Übergangs- und Vollzugsbestimmungen
§ 105 Personenbezogene Bezeichnungen
Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
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