§ 4 Dienstvertrag
In Kraft seit 01. September 2018
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(1) Das Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen (§ 4 Abs. 3 VBG), wenn es von vornherein auf Unterrichtsperioden (zB Schuljahr, Semester) abgestellt ist.
(2) Das Dienstverhältnis ist jedenfalls auf die Zeit der Absolvierung der Induktionsphase (§ 5) und im Fall des § 3 Abs. 11 auf die Zeit der Ausbildungsphase (§ 7) befristet.
(3) § 4 Abs. 4 VBG ist nicht anzuwenden. Übersteigt die Dauer eines oder mehrerer mit einer Landesvertragslehrperson eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis, soweit nicht § 5 Abs. 7 letzter Satz entgegensteht.
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