(1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu erlassen. Sofern die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die auf Bundesvertragslehrpersonen anwendbar sind, das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport herzustellen hat, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes. Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 27 auf Landesvertragslehrpersonen anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.
Rückverweise
LLVG · Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz
§ 2 Anwendungsbereich
…von Verordnungen (Art. 14a Abs. 3 letzter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) richtet sich die Zuständigkeit nach § 32 Abs. 2. (6) Die §§ 47a bis 50 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979-BDG 1979, BGBl. Nr. 333, sind auf…
§ 27 Übergangsbestimmungen
…ist (§ 2 Abs. 2). (1b) Die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden Landesvertragslehrpersonen werden in das durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 neu geschaffene Besoldungssystem gemäß § 94a VBG in Verbindung mit den §§ 169c und 169d GehG übergeleitet. (2) Die im Sinne…