(1) Die nach den im § 27 Abs. 1 genannten gesetzlichen Vorschriften den Dienststellen des Bundes als Dienstgeber zukommenden Zuständigkeiten fallen hinsichtlich der Landesvertragslehrpersonen den in den nach dem ersten Satz des § 3 des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes ergehenden Landesgesetzen bestimmten Organen zu.
(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 1 des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes werden hiedurch nicht berührt.
Rückverweise
LLVG · Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz
§ 27 Übergangsbestimmungen
…BGBl. Nr. 88/1948) sich die Zuständigkeit nach § 32 Abs. 2 richtet, d) sich die Zuständigkeiten als Dienstgeber nach § 28 richten und e) abweichend von den Bestimmungen des § 91c Abs. 1 VBG sich der Erholungsurlaub der Landesvertragslehrpersonen nach den Urlaubsvorschriften für die…