LLVG
Gliederung
2. Abschnitt Pädagogischer Dienst
§ 16 Pflichten und Rechte der Schulleitung
(1) Der Schulleiterin oder dem Schulleiter obliegt die Leitung der Schule (Schulmanagement) in pädagogischer Hinsicht, in rechtlich-organisatorisch-administrativer Hinsicht, in personeller und in wirtschaftlicher Hinsicht sowie die Vertretung der Schule nach außen. Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat alle ihr aus dem Schul- und Dienstrecht zukommenden Aufgaben und die sonstigen sich aus der Leitungsfunktion ergebenden Aufgaben umsichtig und sorgfältig wahrzunehmen.
(2) Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit während der Unterrichtszeit hat sie für ihre Vertretung vorzusorgen. Die Personalstelle kann die Anwesenheitspflicht der Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Schule einschränken.
(3) Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung ist von der Unterrichtsverpflichtung befreit.
(4) Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung führt die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“.
(5) Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat bezüglich der an der Schule zu besetzenden Stellen das Recht, zu den Bewerbungen Stellung zu nehmen und der Personalstelle Vorschläge zu übermitteln.
§ 16 LLVG · LLVG · Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz
§ 16 Pflichten und Rechte der Schulleitung
…§ 16. (1) Der Schulleiterin oder dem Schulleiter obliegt die Leitung der Schule (Schulmanagement) in pädagogischer Hinsicht, in rechtlich-organisatorisch-administrativer Hinsicht, in personeller und in wirtschaftlicher…
§ 14 Schulleitung
…eine Landesvertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes für die Schulleitung ( Abs. 1 erster Satz) ausgewählt und bestellt, sind auf sie die §§ 15, 16 und 21 anzuwenden. Wird eine Lehrperson im Sinne des § 2 Z 4 GehG für die Schulleitung ( Abs. 1 erster Satz) ausgewählt…
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