LLDG 1985
Gliederung
6. Abschnitt LEISTUNGSFESTSTELLUNG
§ 76 Kommissionen zur Leistungsfeststellung
Sofern die Landesgesetzgebung zur Durchführung der Leistungsfeststellung Kommissionen vorsieht, sind deren Mitglieder in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
§ 76 LLDG 1985 · LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 76 Kommissionen zur Leistungsfeststellung
…§ 76. Sofern die Landesgesetzgebung zur Durchführung der Leistungsfeststellung Kommissionen vorsieht, sind deren Mitglieder in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.…
§ 124c
…1) Am 1. September 1996 anhängige Leistungsfeststellungsverfahren, die nach den §§ 69 bis 76 in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassung eingeleitet worden sind, sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen. (2…
§ 2a Oö. LLDHG 1988 · Oö. LLDHG 1988 · Oö. Land- u. forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988
§ 2a § 2a Bestellung der Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter, Funktionsperiode der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission
…zur gültigen Bestellung der neuen Kommissionsmitglieder durch die Bildungsdirektion. (9) Die Mitglieder der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission sind in Ausübung dieses Amtes gemäß §§ 76 und 99 LLDG 1985 selbständig und unabhängig. (10) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission sowie die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt und deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter scheiden…
Rückverweise