LLDG 1985
Gliederung
6. Abschnitt LEISTUNGSFESTSTELLUNG
§ 74 Leistungsfeststellung durch die Behörde
(1) Die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde hat auf Grund des Berichtes des Leiters oder des Antrags des Lehrers und der allfälligen Bemerkungen und Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen mit Bescheid festzustellen, ob der Lehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg
1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder
2. trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung, wobei die zweite Ermahnung frühestens drei Monate und spätestens fünf Monate nach der ersten zu erfolgen hat, nicht aufgewiesen hat.
Im Falle des § 71 Abs. 1 zweiter Satz (Bericht auf Verlangen der Dienst- oder Schulbehörde) kann die Feststellung auch lauten, daß der Lehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.
(2) Eine Leistungsfeststellung gemäß Abs. 1 Z 1 („überdurchschnittliche“ Leistung) ist bis zu einer neuerlichen Leistungsfeststellung wirksam. Wurde über einen Lehrer eine Leistungsfeststellung gemäß Abs. 1 Z 1 („überdurchschnittliche“ Leistung) getroffen und ist der Leiter der Meinung, diese Leistungsfeststellung treffe nicht mehr zu, so ist über den Lehrer neuerlich Bericht zu erstatten. Trifft die Meinung des Leiters zu, so ist eine dementsprechende Leistungsfeststellung zu treffen.
(3) Gilt für den Lehrer eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z 2 („negative“ Leistung), so ist für den an den Beurteilungszeitraum nach § 71a Abs. 2 anschließenden Zeitraum von sechs Monaten eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen.
(4) Wurde über den Lehrer eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z 2 („negative“ Leistung) getroffen und wird aus diesem Grund seine Versetzung oder eine Verwendungsänderung verfügt, so gilt für ihn ab dieser Versetzung oder Verwendungsänderung die Leistungsfeststellung, daß der Lehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.
(5) Die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde hat den Bescheid im Sinne des Abs. 1 binnen sechs Wochen zu erlassen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens des Berichtes bzw. des Antrages des Lehrers auf Leistungsfeststellung.
(6) Stellt die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde das Verfahren ein, ohne eine Leistungsfeststellung getroffen zu haben, so ist der Lehrer von der Einstellung nachweislich zu verständigen. Er kann binnen zwei Wochen eine Leistungsfeststellung beantragen.
§ 74 LLDG 1985 · LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 74 Leistungsfeststellung durch die Behörde
…§ 74. (1) Die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde hat auf Grund des Berichtes des Leiters oder des Antrags des Lehrers und der allfälligen Bemerkungen und Stellungnahmen sowie…
§ 71 Bericht aus besonderem Anlaß
…solches Verlangen darf nur erfolgen, wenn die Leistungsfeststellung für eine dienstrechtliche Maßnahme von Bedeutung ist. (2) Ist für den Lehrer auf Grund des § 74 Abs. 3 („negative“ Leistung) eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen, so hat der Vorgesetzte den Bericht innerhalb eines Monats nach Ablauf des an den…
§ 71a Beurteilungszeitraum
…§ 71a. (1) Für eine Leistungsfeststellung nach § 74 Abs. 1 Z 1 („überdurchschnittliche“ Leistung) ist der Beurteilungszeitraum das vorangegangene Schuljahr. (2) Für eine Leistungsfeststellung nach § 74 Abs…
§ 73 Antrag des Lehrers auf Leistungsfeststellung
…daß er im laufenden Schuljahr den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, kann eine Leistungsfeststellung im Sinne des § 74 Abs. 1 ab Beginn der zweiten Hälfte des Unterrichtsjahres bis spätestens an dem diesem folgenden 31. Oktober beantragen. (2) Der Leiter hat zu…
§ 2 Oö. LLDHG 1988 · Oö. LLDHG 1988 · Oö. Land- u. forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988
§ 2 § 2 Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission
…forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen eine Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission eingerichtet. (2) Die Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission ist zuständig für 1. die Vornahme der Leistungsfeststellung gemäß § 74 LLDG 1985 und 2. die Durchführung von Disziplinarverfahren gemäß dem 7. Abschnitt des LLDG 1985 , mit Ausnahme a) der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß §§ …
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