(1) Für eine Leistungsfeststellung nach § 74 Abs. 1 Z 1 („überdurchschnittliche“ Leistung) ist der Beurteilungszeitraum das vorangegangene Schuljahr.
(2) Für eine Leistungsfeststellung nach § 74 Abs. 1 Z 2 („negative“ Leistung) gilt als Beurteilungszeitraum der Zeitraum vom Tag der ersten nachweislichen Ermahnung bis zu dem Tag, der drei Monate nach der zweiten nachweislichen Ermahnung liegt.
LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 71 Bericht aus besonderem Anlaß
…negative“ Leistung) eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen, so hat der Vorgesetzte den Bericht innerhalb eines Monats nach Ablauf des an den Beurteilungszeitraum nach § 71a Abs. 2 anschließenden Zeitraumes zu erstatten. (3) Über einen Lehrer darf im Sinne des Abs. 1 nur dann berichtet werden, wenn er im…
§ 74 Leistungsfeststellung durch die Behörde
…den Lehrer eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z 2 („negative“ Leistung), so ist für den an den Beurteilungszeitraum nach § 71a Abs. 2 anschließenden Zeitraum von sechs Monaten eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen. (4) Wurde über den Lehrer eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z …
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