§ 71a Beurteilungszeitraum
In Kraft seit 01. September 1996
Up-to-date
(1) Für eine Leistungsfeststellung nach § 74 Abs. 1 Z 1 („überdurchschnittliche“ Leistung) ist der Beurteilungszeitraum das vorangegangene Schuljahr.
(2) Für eine Leistungsfeststellung nach § 74 Abs. 1 Z 2 („negative“ Leistung) gilt als Beurteilungszeitraum der Zeitraum vom Tag der ersten nachweislichen Ermahnung bis zu dem Tag, der drei Monate nach der zweiten nachweislichen Ermahnung liegt.
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