(1) Der Leiter hat über den Lehrer zu berichten, wenn er der Meinung ist, daß der Lehrer im Beurteilungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolg
1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder
2. trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung, wobei die zweite Ermahnung frühestens drei Monate und spätestens fünf Monate nach der ersten zu erfolgen hat, nicht aufgewiesen hat.
Ferner hat der Leiter über den Lehrer zu berichten, wenn dies die Dienst- oder Schulbehörde verlangt; ein solches Verlangen darf nur erfolgen, wenn die Leistungsfeststellung für eine dienstrechtliche Maßnahme von Bedeutung ist.
(2) Ist für den Lehrer auf Grund des § 74 Abs. 3 („negative“ Leistung) eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen, so hat der Vorgesetzte den Bericht innerhalb eines Monats nach Ablauf des an den Beurteilungszeitraum nach § 71a Abs. 2 anschließenden Zeitraumes zu erstatten.
(3) Über einen Lehrer darf im Sinne des Abs. 1 nur dann berichtet werden, wenn er im Schuljahr vor der Erstattung des Berichtes mindestens während 13 Wochen Dienst versehen hat. Ein Bericht ist nicht zu erstatten, wenn der Lehrer den zu erwartenden Arbeitserfolg ohne sein Verschulden vorübergehend nicht aufweist.
(4) Solange keine anderslautende Leistungsfeststellung getroffen worden ist, ist davon auszugehen, daß der Beamte den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.
LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 71 Bericht aus besonderem Anlaß
(1) Der Leiter hat über den Lehrer zu berichten, wenn er der Meinung ist, daß der Lehrer im Beurteilungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolg 1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder 2. trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung, wobei die zweite Ermahnung frühestens drei Mona…
§ 74 Leistungsfeststellung durch die Behörde
…wobei die zweite Ermahnung frühestens drei Monate und spätestens fünf Monate nach der ersten zu erfolgen hat, nicht aufgewiesen hat. Im Falle des § 71 Abs. 1 zweiter Satz (Bericht auf Verlangen der Dienst- oder Schulbehörde) kann die Feststellung auch lauten, daß der Lehrer den von ihm zu erwartenden…
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