§ 68 Sachleistungen
In Kraft seit 01. September 1985
Up-to-date
(Grundsatzbestimmung) Ob und inwieweit den Lehrern Naturalwohnungen zur Verfügung zu stellen sind, bestimmt die Landesgesetzgebung. Diesbezügliche landesgesetzliche Regelungen haben auch Bestimmungen über den Entzug von Naturalwohnungen zu enthalten. Durch die Zuweisung einer Naturalwohnung wird kein Bestandsverhältnis begründet.
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