(1) Der Lehrer kann auf Antrag ein Schuljahr gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Schuljahren vom Dienst freigestellt werden, wenn
1. keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
2. ein Dienstverhältnis als Lehrer bereits zumindest seit fünf Jahren besteht.
Als Schuljahr gilt der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.
(2) Der Antrag hat den Beginn und die Dauer der Rahmenzeit zu enthalten. Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen Antragsteller und Dienstbehörde zu vereinbaren. Diese darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung voraussichtlich weder durch einen geeigneten vorhandenen Lehrer oder Vertragslehrer noch durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Vertragslehrer wahrgenommen werden können wird. Kommt eine Vereinbarung aus diesem Grund nicht zustande, ist der Antrag abzuweisen.
(3) Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Lehrer darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(4) Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Lehrer entsprechend der Lehrverpflichtung, die für ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.
(5) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Lehrers das Sabbatical widerrufen oder beenden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(6) Das Sabbatical endet bei:
1. Karenzurlaub oder Karenz (mit Ausnahme des Frühkarenzurlaubs gemäß § 65e),
2.
3. Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst,
4. Suspendierung,
5. unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder
6. Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,
sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet.
(7) § 213b dritter und vierter Satz BDG 1979 ist sinngemäß anzuwenden.
GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 116d Übergangsbestimmungen zum Budgetbegleitgesetz 2009
…den Fällen von § 213b dritter und vierter Satz BDG 1979, § 58d Abs. 7 LDG 1984 und § 65d Abs. 7 LLDG 1985 – nur für ein ganzes Schuljahr wirksam werden. Der diesbezügliche Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit vor dem Wirksamwerden der Maßnahme zu stellen.…
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