(1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung für die Lehrperson in Leitungsfunktion öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen vermindert sich je nach der Zuweisung dieser Schulen zu den Dienstzulagengruppen im Sinne des § 57 GehG. Das Ausmaß der Verminderung der Lehrverpflichtung der Leitung beträgt bei Zuweisung der Schule zur
| 1. Dienstzulagengruppe V | 07,000 | Werteinheiten |
| 2. Dienstzulagengruppe IV | 10,500 | Werteinheiten |
| 3. Dienstzulagengruppe III | 14,875 | Werteinheiten |
| 4. Dienstzulagengruppe II | 17,500 | Werteinheiten |
| 5. Dienstzulagengruppe I | 19,250 | Werteinheiten |
| der zwanzigstündigen Lehrverpflichtung | ||
(2) Abweichend von Abs. 1 sind Leiterinnen oder Leiter von Fachschulen von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit, wenn die Zahl der der Schule zugewiesenen Lehrpersonen mindestens 60,000 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.
Rückverweise
LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 121e Karenzurlaub
…1) Auf Karenzurlaube, die gemäß § 58 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist § 58 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden. (2…
§ 58 Lehrverpflichtung der Lehrperson in der Funktion Leitung
(1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung für die Lehrperson in Leitungsfunktion öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen vermindert sich je nach der Zuweisung dieser Schulen zu den Dienstzulagengruppen im Sinne des § 57 GehG. Das Ausmaß der Verminderung der Lehrverpflichtung …
§ 50 Mit der Leitung teilbetraute Lehrperson
…2) Für die Leiterin oder den Leiter, deren oder dessen Lehrverpflichtung herabgesetzt ist, verringert sich auch die Verminderung der Unterrichtsverpflichtung im Sinne des § 58. Die Lehrverpflichtung der Lehrperson, die gemäß Abs. 1 mit der Leitung teilbetraut ist, vermindert sich in dem Ausmaß, um das sich die Verminderung der…