LLDG 1985
Gliederung
4. Abschnitt DIENSTPFLICHTEN DER LEHRPERSON
§ 57 Lehrverpflichtung der Lehrpersonen an lehrgangsmäßig oder saisonmäßig geführten Schulen
(1) Die Vorschriften der §§ 53 und 55 sind auf Lehrer an lehrgangsmäßig oder saisonmäßig geführten öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, die während der unterrichtsfreien Zeit nicht bei einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) oder im Lehrbetrieb oder Lehrhaushalt verwendet werden, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines vergleichbaren Lehrers einer ganzjährig geführten Schule entspricht.
(2) Diese Bestimmung ist auch für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen anzuwenden, in denen lediglich einzelne Klassen nicht ganzjährig geführt werden. § 43 Abs. 4 ist anzuwenden.
§ 82 LLDG 1985 · LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 82 Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes
…das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a , §§ 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3 , §§ 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3 , § 73 Abs. 2 und 3…
§ 57 Lehrverpflichtung der Lehrpersonen an lehrgangsmäßig oder saisonmäßig geführten Schulen
…§ 57. (1) Die Vorschriften der §§ 53 und 55 sind auf Lehrer an lehrgangsmäßig oder saisonmäßig geführten öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen…
§ 54
…1) In die Lehrverpflichtung nach den §§ 53, 57 und 58 werden eingerechnet: 1. für den Unterricht in Gegenständen, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind, 0,875 Werteinheiten, würden sich dabei mehr als vier Anspruchsberechtigungen…
§ 43 Lehrverpflichtung
Allgemeines § 43. (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer ( § 31 ) beträgt 20 Wochenstunden. Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Gegenständen ( §§ 53 bis 60 ) sind auf die Lehrverpflichtung mit folgenden Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen. 1. für Gegenstände der Lehrverpflichtun…
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