(1) Die Unterrichtsstunden der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Fachschulen – mit Ausnahme der Religionslehrer (Abs. 3) – werden, soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist, in die Lehrverpflichtungsgruppe 5 eingereiht.
(2) Die Unterrichtsstunden der folgenden Gegenstände werden eingereiht:
1. In die Lehrverpflichtungsgruppe 1: fachtheoretische Gegenstände gemäß § 5 lit. b des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, Mathematik, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Elektronische Datenverarbeitung, Gegenstände der Betriebswirtschaftslehre und der Buchführung;
2. In die Lehrverpflichtungsgruppe 2: allgemein naturkundliche, berufs- und rechtskundliche Gegenstände, Gegenstände der Wirtschaftskunde, Lebenskunde, Gesundheitslehre, Politische Bildung;
3. In die Lehrverpflichtungsgruppe 3: Bewegung und Sport, Maschinschreiben einschließlich Textverarbeitung;
4. In die Lehrverpflichtungsgruppe 6: Praktischer Unterricht.
(3) Die Unterrichtsstunden der Lehrer für Religion an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen werden in die Lehrverpflichtungsgruppe 2 eingereiht.
(4) Das landesgesetzlich zuständige Organ kann für die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen von Projekten der Qualitätssicherung eine Verminderung der Lehrverpflichtung um bis zu einer Werteinheit vornehmen.
LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 55 Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrpersonen für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Fachschulen
(1) Die Unterrichtsstunden der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Fachschulen – mit Ausnahme der Religionslehrer (Abs. 3) – werden, soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist, in die Lehrverpflichtungsgruppe 5 eingereiht. (2) Die Unterrichtsstunden der folgenden Gegenstände werden einger…
§ 62 Amtstitel
…den Zusatz „im Ruhestand“ („i. R.“) hinzuzufügen. (4) Den Lehrern kommen folgende Amtstitel zu: Verwendungsgruppe und Schulart ab Gehaltsstufe (§ 55 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) Planstelle Amtstitel L 2a 2, L 2a 1 land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen - 10 Lehrer Berufsschullehrer Berufsschuloberlehrer Leiter Berufsschuldirektor…
§ 56
…1 ) In die Lehrverpflichtung nach den §§ 55 bis 58 werden eingerechnet: 1. für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze wenn diese Betreuung nicht von einem anderen…
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