LLDG 1985
Gliederung
4. Abschnitt DIENSTPFLICHTEN DER LEHRPERSON
§ 53 Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrpersonen für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen
(1) Die Unterrichtsstunden der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen – mit Ausnahme der Religionslehrer (Abs. 2) – werden in den fachtheoretischen und allgemeinbildenden Gegenständen in die Lehrverpflichtungsgruppe 5, im praktischen Unterricht in die Lehrverpflichtungsgruppe 6 eingereiht.
(2) Die Unterrichtsstunden der Lehrer für Religion an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen werden in die Lehrverpflichtungsgruppe 4 eingereiht.
§ 53 LLDG 1985 · LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 53 Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrpersonen für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen
…§ 53. (1) Die Unterrichtsstunden der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen – mit Ausnahme der Religionslehrer ( Abs. 2 ) – werden in den fachtheoretischen und…
§ 43 Lehrverpflichtung
…§ 43. (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer ( § 31 ) beträgt 20 Wochenstunden. Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Gegenständen ( §§ 53 bis 60 ) sind auf die Lehrverpflichtung mit folgenden Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen. 1. für Gegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe 1. 1,105 2. für Gegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe 2…
§ 54
…1) In die Lehrverpflichtung nach den §§ 53, 57 und 58 werden eingerechnet: 1. für den Unterricht in Gegenständen, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind, 0,875 Werteinheiten, würden sich dabei mehr als vier…
§ 19 Zuweisung und Versetzung
…an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden (Versetzung). (3) Der Lehrer, der an einer Schule (Stammschule) nicht die volle Lehrverpflichtung ( §§ 53 bis 60 ) erfüllt, kann ohne seine Zustimmung erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren benachbarten Schulen derselben Schulart zugewiesen werden. Mit seiner Zustimmung kann ein Lehrer auch nach Erfüllung…
§ 23 LLVG · LLVG · Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz
§ 23 Fächervergütung
…Fächervergütung A), 2. in Unterrichtsgegenständen verwendet werden, die gemäß § 43 LLDG 1985 in die Lehrverpflichtungsgruppe 2 oder gemäß § 53 LLDG 1985 in die Lehrverpflichtungsgruppe 5 eingereiht sind (Fächervergütung B) (2) Die Vergütung beträgt je gemäß Lehrfächerverteilung regelmäßig zu erbringender Wochenstunde 1. als Fächervergütung A…
Rückverweise