§ 52 Behandlung von Bruchteilen bei der Ermittlung der Lehrverpflichtung
In Kraft seit 01. September 1985
Up-to-date
LLDG 1985
Gliederung
4. Abschnitt DIENSTPFLICHTEN DER LEHRPERSON
§ 52 Behandlung von Bruchteilen bei der Ermittlung der Lehrverpflichtung
Ergeben sich bei der Ermittlung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung nach den §§ 43 und 44 sowie 51 bis 60 zuletzt nicht volle Werteinheiten, so sind Bruchteile ab der 4. Dezimalstelle zu vernachlässigen.
§ 52 LLDG 1985 · LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 52 Behandlung von Bruchteilen bei der Ermittlung der Lehrverpflichtung
…§ 52. Ergeben sich bei der Ermittlung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung nach den §§ 43 und 44 sowie 51 bis 60 zuletzt nicht volle Werteinheiten…
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