(1) Einer Landeslehrperson kann auf Antrag eine Herabsetzung ihrer regelmäßigen Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung auf 25%, 50% oder 75% des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zur Erlangung einer Teilpension nach § 99a bzw. § 105 Abs. 8 PG 1965 gewährt werden, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nach den §§ 13c oder 124g erfüllt und an dieser Herabsetzung ein dienstliches Interesse besteht. Wenn die Herabsetzung auf 25%, 50% oder 75% des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes im Hinblick auf das Erfordernis der Abhaltung ganzer Unterrichtsstunden nicht möglich ist, tritt
1. an die Stelle der Herabsetzung auf 25% der regelmäßigen Wochendienstzeit die Herabsetzung auf mindestens 25% und höchstens 35% der Lehrverpflichtung,
2. an die Stelle der Herabsetzung auf 50% der regelmäßigen Wochendienstzeit die Herabsetzung auf mindestens 45% und höchstens 55% der Lehrverpflichtung und
3. an die Stelle der Herabsetzung auf 75% der regelmäßigen Wochendienstzeit die Herabsetzung auf mindestens 65% und höchstens 75%.
Die verbleibende Unterrichtstätigkeit muss ganze Unterrichtsstunden umfassen, wobei stets auf die nächsthöhere bzw. nächstniedrigere Unterrichtsstundenanzahl abzustellen ist.
(2) Die Herabsetzung der Lehrverpflichtung kann frühestens sechs Monate nach Ablauf des Monats der Antragstellung beginnen und endet mit der Versetzung oder dem Übertritt der Lehrperson in den Ruhestand. Eine Versetzung in den Ruhestand während der Herabsetzung der Lehrverpflichtung kann von der Lehrperson nur nach Art der Ruhestandsversetzung bewirkt werden, die bei Beginn der Herabsetzung der Lehrverpflichtung möglich gewesen wäre. Dabei sind die im Zeitpunkt des Beginns der Herabsetzung geltenden Anspruchsvoraussetzungen maßgeblich. Bei dauernder Dienstunfähigkeit ist auch während der Herabsetzung der Lehrverpflichtung von Amts wegen oder auf Antrag der Lehrperson eine Versetzung in den Ruhestand nach § 12 möglich.
(3) Eine Nichtgewährung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung ist der Lehrperson spätestens zwei Monate nach dem der Antragstellung folgenden Monatsersten schriftlich mitzuteilen. Durch schriftliche Erklärung der Lehrperson, die binnen eines Monats ab Zugang der Mitteilung zu erfolgen hat, ist ihr Antrag auf Herabsetzung der Lehrverpflichtung als schriftliche Erklärung nach den §§ 13c oder 124g auf Versetzung in den Ruhestand zu werten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe des Antrags auf Herabsetzung der Lehrverpflichtung folgt.
(4) Mit dem Beginn der Herabsetzung der Lehrverpflichtung zur Erlangung einer Teilpension enden allenfalls bestehende andere Herabsetzungen der Lehrverpflichtung oder Teilzeitbeschäftigungen. Eine Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung der Lehrverpflichtung ist nicht zulässig. Eine Lehrperson, deren Lehrverpflichtung zur Erlangung einer Teilpension herabgesetzt worden ist, kann zu Dienstleistungen über die für sie maßgebliche Lehrverpflichtung hinaus nur dann herangezogen werden, wenn dies zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und eine Lehrperson, deren Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
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