(1) Der Lehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.
(2) Der Lehrer kann verpflichtet werden, an dem der Schule angeschlossenen Schülerheim Erzieherdienst zu leisten bzw. seiner Ausbildung angemessene Tätigkeiten in dem der Schule angeschlossenen Lehrbetrieb bzw. Lehrhaushalt zu verrichten; er kann ferner zur Schülerbetreuung während des Pflichtpraktikums und im Absolventenberatungsdienst verwendet werden.
LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 43 Allgemeines
…1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer (§ 31) beträgt 20 Wochenstunden. Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Gegenständen (§§ 53 bis 60) sind auf die Lehrverpflichtung mit folgenden Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen…
§ 59 Einrechnung sonstiger Tätigkeiten in die Lehrverpflichtung
…1) Zeiten, in denen der Lehrer auf Grund einer Verfügung gemäß § 31 neben seiner Unterrichtstätigkeit im Lehrbetrieb oder im Lehrhaushalt verwendet wird, werden mit 0,5 Werteinheiten je tatsächlich geleisteter Stunde in der Woche in die Lehrverpflichtung eingerechnet…
§ 60 Einrechnung der Erziehertätigkeit in die Lehrverpflichtung
…1) Zeiten, in denen der Lehrer auf Grund einer Verfügung gemäß § 31 Abs. 2 Erzieherdienst leistet, werden wie folgt in die Lehrverpflichtung eingerechnet: 1. Die Betreuung und Beaufsichtigung der Schüler im Schülerheim außerhalb der Zeit des…
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