(1) Ein der Lehrerreserve zugewiesener Lehrer ist einer Stammschule und von dieser nach Bedarf anderen Schulen vorübergehend zur Dienstleistung zuzuweisen.
(2) Darüber hinaus, insbesondere wenn die Lehrerreserve erschöpft ist, kann aus dienstlichen Gründen, vor allem zur Vertretung abwesender Lehrer, ein Lehrer innerhalb oder außerhalb seines Dienstortes einer anderen Schule derselben oder einer anderen Schulart vorübergehend zugewiesen werden.
(3) § 19 Abs. 3 bis 6 gilt für die vorübergehende Zuweisung sinngemäß.
(4) Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann nur mit seiner Zustimmung länger als drei Monate innerhalb eines Schuljahres vorübergehend einer anderen Schule zugewiesen werden.
LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 15 Dienstfreistellung und Außerdienststellung
…zu trachten, dem Lehrer eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. § 19 Abs. 2 bis 9 und § 21 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden. Verweigert ein Lehrer nach Z 1 seine Zustimmung für die Zuweisung eines seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes…
§ 23a Sonstige Arten der Verwendung
…diese Zuwendungen dem Land abzuführen. (5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Landeslehrer auf alle ihm aus Anlaß der Entsendung nach § 21 des Gehaltsgesetzes 1956 und nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Im Fall des…
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