LLDG 1985
Gliederung
3. Abschnitt VERWENDUNG DER LEHRPERSON
§ 21 Vorübergehende Zuweisung
(1) Ein der Lehrerreserve zugewiesener Lehrer ist einer Stammschule und von dieser nach Bedarf anderen Schulen vorübergehend zur Dienstleistung zuzuweisen.
(2) Darüber hinaus, insbesondere wenn die Lehrerreserve erschöpft ist, kann aus dienstlichen Gründen, vor allem zur Vertretung abwesender Lehrer, ein Lehrer innerhalb oder außerhalb seines Dienstortes einer anderen Schule derselben oder einer anderen Schulart vorübergehend zugewiesen werden.
(3) § 19 Abs. 3 bis 6 gilt für die vorübergehende Zuweisung sinngemäß.
(4) Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann nur mit seiner Zustimmung länger als drei Monate innerhalb eines Schuljahres vorübergehend einer anderen Schule zugewiesen werden.
§ 21 LLDG 1985 · LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 21 Vorübergehende Zuweisung
…§ 21. (1) Ein der Lehrerreserve zugewiesener Lehrer ist einer Stammschule und von dieser nach Bedarf anderen Schulen vorübergehend zur Dienstleistung zuzuweisen. (2) Darüber hinaus, insbesondere wenn…
§ 23 Verwendung an nicht öffentlichen Schulen oder Pädagogischen Hochschulen
§ 23. Für die Anwendung der §§ 19 bis 22 kommen als Dienststelle auch nicht öffentliche Schulen oder private Pädagogische Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005 , BGBl. I Nr. 30/2006 1 ), in Betracht, sofern der Lehrer der Verwendung an d…
§ 15 Dienstfreistellung und Außerdienststellung
…zu trachten, dem Lehrer eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. § 19 Abs. 2 bis 9 und § 21 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden. Verweigert ein Lehrer nach Z 1 seine Zustimmung für die Zuweisung eines seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes…
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