Lehrern kann auf Ansuchen von ihrer Dienstbehörde ein Diensttausch bewilligt werden. Bei Lehrern verschiedener Länder kommt die Bewilligung des Diensttausches einer Ernennung (§ 3) im übernehmenden Land und einer Auflösung des Dienstverhältnisses zum abgebenden Land gleich (§ 16 Abs. 1 Z 6).
§ 20 LLDG 1985 · LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 20 Diensttausch
…§ 20. Lehrern kann auf Ansuchen von ihrer Dienstbehörde ein Diensttausch bewilligt werden. Bei Lehrern verschiedener Länder kommt die Bewilligung des Diensttausches einer Ernennung ( § 3…
§ 23 Verwendung an nicht öffentlichen Schulen oder Pädagogischen Hochschulen
§ 23. Für die Anwendung der §§ 19 bis 22 kommen als Dienststelle auch nicht öffentliche Schulen oder private Pädagogische Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005 , BGBl. I Nr. 30/2006 1 ), in Betracht, sofern der Lehrer der Verwendung an d…
§ 26 Schulleitung
…8 Abs. 17 Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG , BGBl. Nr. 244/1969) aufweist oder die Stelle im Falle des Diensttausches ( § 20 ) von Inhaberinnen oder Inhabern solcher Stellen besetzt wird. (2) Die freigewordenen Leiterstellen sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden, in den zur…
§ 56a Abteilungsvorstehung
…durchzuführen, wenn die Schule nicht mindestens zehn Vollbeschäftigtigungsäquivalente ( § 8 Abs. 17 LLVG ) aufweist oder die Stelle im Falle des Diensttausches ( § 20 ) von Inhaberinnen oder Inhabern solcher Stellen besetzt wird. (4) Die Bestellung zur Abteilungsvorstehung ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Die Dienstbehörde kann…
Rückverweise