LLDG 1985
Gliederung
2. Abschnitt DIENSTVERHÄLTNIS
§ 13c Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung („Korridorpension“)
(1) Die Lehrperson kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie ihr 63. Lebensjahr vollendet hat, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit) von 504 Monaten aufweist.
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die Lehrperson bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Lehrperson keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des dritten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 88 kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.
(4) Die Erklärung nach Abs. 1 kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben und bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate für Inhaber von Leiterstellen, die gemäß § 26 neu auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 88 kann jedoch die Lehrperson die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen.
(5) Die nach Abs. 1 erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit verringert sich um die Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, die nicht ruhegenussfähig sind, jedoch um höchstens sechs Monate pro Kind. Sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung zählen für jedes Kind gesondert.
§ 13c LLDG 1985 · LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 13c Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung („Korridorpension“)
…§ 13c. (1) Die Lehrperson kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in…
§ 125f Übergangsbestimmung zu BGBl. I Nr. 25/2025
…§ 125f. § 13c Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, ist auf Versetzungen in den Ruhestand durch Erklärung…
§ 46c Herabsetzung der Lehrverpflichtung zur Erlangung einer Teilpension
… 105 Abs. 8 PG 1965 gewährt werden, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nach den §§ 13c oder 124g erfüllt und an dieser Herabsetzung ein dienstliches Interesse besteht. Wenn die Herabsetzung auf 25%, 50% oder 75% des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes…
§ 26 Schulleitung
…auszuschreiben. (3) Leiterstellen, die durch Übertritt ihres Inhabers in den Ruhestand ( § 11 ) oder wegen Versetzung in den Ruhestand ( §§ 12 und 13c ) frei werden, sind, außer es soll eine Betrauung gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz erfolgen, so zeitgerecht auszuschreiben, dass sie nach Möglichkeit…
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