(1) Das in Artikel II Abschnitt 2 „Verwendungsgruppe L2a2“ Z 2.3 angeführte Erfordernis wird ersetzt durch
1. die Lehramtsprüfung für Volksschulen an einer Pädagogischen Akademie nach Absolvierung eines viersemestrigen Studienganges für das Lehramt an Volksschulen gemäß § 119 des Schulorganisationsgesetzes in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 365/1982 geltenden Fassung, gemeinsam mit
2. der erfolgreichen Teilnahme am pädagogischen Lehrgang für Absolventen höherer Land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten am Bundesseminar für das landwirtschaftliche Bildungswesen in Wien Ober St. Veit vor dem 1. September 1989.
(2) Die Ernennung eines Lehrers für einzelne Unterrichtsgegenstände an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen der Verwendungsgruppe L2a1 in die Verwendungsgruppe L2a2 kann frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 erfolgen, wenn dieser Lehrer die für die Verwendungsgruppe vorgesehenen Erfordernisse gemäß § 125b des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 erfüllt.
LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 125b
…die Verwendungsgruppe L2a2 kann frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 erfolgen, wenn dieser Lehrer die für die Verwendungsgruppe vorgesehenen Erfordernisse gemäß § 125b des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 erfüllt.…
GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 64a Einstufung in die Verwendungsgruppe L2a2 in bestimmten Fällen
…II Abschnitt 2 Z 2.3 des Land- und Forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LLDG 1985), BGBl. Nr. 296/1985, sondern lediglich gemäß § 125b LLDG 1985, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe L2a1 maßgebend…
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