§ 125
In Kraft seit 01. Februar 1991
Up-to-date
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt jedoch nicht für die in den §§ 123 und 126 enthaltenen Zitierungen.
(2) § 114 Abs. 2 wird durch Abs. 1 nicht berührt.
Rückverweise
LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 125
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt jedoch nicht für die in den §§ 123 und 126 enthaltenen Zitierungen. (2) § 114 Abs. 2 wird durch Abs. 1 nicht berührt.…