§ 124
In Kraft seit 01. September 1985
Up-to-date
Lehrer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Rahmen ihres Amtstitels zur Führung der Bezeichnung „Hauptlehrer“ berechtigt waren, dürfen bis zur Verleihung eines neuen Amtstitels nach § 62 Abs. 4 diesen Amtstitel weiter führen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden