§ 123
In Kraft seit 01. September 1985
Up-to-date
Außerordentliche Urlaube, die gemäß § 45 Abs. 3 des land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 176/1966, unter Belassung der Bezüge gegen Ersatz der Vertretungskosten vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gewährt worden sind, behalten ihre Gültigkeit für die Dauer des gewährten Urlaubes.
LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 125
…Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt jedoch nicht für die in den §§ 123 und 126 enthaltenen Zitierungen. (2) § 114 Abs. 2 wird durch Abs. 1 nicht berührt.…
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