§ 123
In Kraft seit 01. September 1985
Up-to-date
Außerordentliche Urlaube, die gemäß § 45 Abs. 3 des land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 176/1966, unter Belassung der Bezüge gegen Ersatz der Vertretungskosten vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gewährt worden sind, behalten ihre Gültigkeit für die Dauer des gewährten Urlaubes.
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