§ 121b
In Kraft seit 01. September 1995
Up-to-date
Lehrpflichtermäßigungen im öffentlichen Interesse, die nach § 44 in der bis zum 31. August 1995 geltenden Fassung gewährt wurden, sind auf das Gesamtausmaß von zehn Jahren gemäß § 44 Abs. 4 in der ab 1. September 1995 geltenden Fassung, höchstens jedoch mit fünf Jahren anzurechnen.
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