LLDG 1985
Gliederung
9. Abschnitt Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen
§ 119 Dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen
(1) Für Lehrer können durch Landesgesetz dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen geschaffen werden.
(2) (Grundsatzbestimmung) Die Regelung der dienstrechtlichen Unfallfürsorgeeinrichtungen hat vorzusehen, daß der Dienstgeber im Falle eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit des Lehrers Leistungen zu erbringen hat, die in ihrer Gesamtheit den Leistungen nach den jeweiligen bundesgesetzlichen Vorschriften über die Unfallversicherung der Bundesbeamten mindestens gleichwertig sind; der Kreis der Begünstigten hat sich hiebei nach diesen bundesgesetzlichen Vorschriften zu richten.
(3) (Grundsatzbestimmung) In den nach Abs. 1 ergehenden Landesgesetzen dürfen Beiträge der Lehrer für dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen nicht vorgesehen werden.
§ 119 LLDG 1985 · LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 119 Dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen
…§ 119. (1) Für Lehrer können durch Landesgesetz dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen geschaffen werden. (2) (Grundsatzbestimmung) Die Regelung der dienstrechtlichen Unfallfürsorgeeinrichtungen hat vorzusehen, daß der Dienstgeber im Falle eines…
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