(1) Für Lehrer können durch Landesgesetz dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen geschaffen werden.
(2) (Grundsatzbestimmung) Die Regelung der dienstrechtlichen Unfallfürsorgeeinrichtungen hat vorzusehen, daß der Dienstgeber im Falle eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit des Lehrers Leistungen zu erbringen hat, die in ihrer Gesamtheit den Leistungen nach den jeweiligen bundesgesetzlichen Vorschriften über die Unfallversicherung der Bundesbeamten mindestens gleichwertig sind; der Kreis der Begünstigten hat sich hiebei nach diesen bundesgesetzlichen Vorschriften zu richten.
(3) (Grundsatzbestimmung) In den nach Abs. 1 ergehenden Landesgesetzen dürfen Beiträge der Lehrer für dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen nicht vorgesehen werden.
LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 125b
…wird ersetzt durch 1. die Lehramtsprüfung für Volksschulen an einer Pädagogischen Akademie nach Absolvierung eines viersemestrigen Studienganges für das Lehramt an Volksschulen gemäß § 119 des Schulorganisationsgesetzes in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 365/1982 geltenden Fassung, gemeinsam mit 2. der erfolgreichen Teilnahme am pädagogischen Lehrgang…
§ 119 Dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen
(1) Für Lehrer können durch Landesgesetz dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen geschaffen werden. (2) (Grundsatzbestimmung) Die Regelung der dienstrechtlichen Unfallfürsorgeeinrichtungen hat vorzusehen, daß der Dienstgeber im Falle eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit des Lehrers …
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