(1) Lehrpersonen, die gemäß § 56a zur Abteilungsvorstehung bestellt sind, gebührt eine Dienstzulage.
(2) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 beträgt
1. 5/6 des in § 22 Abs. 2 Z 1 Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, BGBl. Nr. 244/1969, festgelegten Betrages bei Minderung der Unterrichtsverpflichtung um höchstens fünf Werteinheiten;
2. 5/6 des in § 22 Abs. 2 Z 2 LLVG festgelegten Betrages bei Minderung der Unterrichtsverpflichtung um mehr als fünf Werteinheiten.
(3) § 57 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Fall einer Bestellung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter in die Zeit der Ausübung der Funktion Zeiträume der Ausübung einer Funktion, für die eine Dienstzulage gemäß Abs. 2 gebührt, zu zwei Dritteln einzurechnen sind.
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