LLDG 1985
Gliederung
7. Abschnitt DISZIPLINARRECHT
§ 105 Ausschluss der Mitteilung an die Öffentlichkeit
Soweit die Öffentlichkeit gemäß § 101 Abs. 3 von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen wurde, sind Mitteilungen an diese untersagt.
§ 105 LLDG 1985 · LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 105 Ausschluss der Mitteilung an die Öffentlichkeit
…§ 105. Soweit die Öffentlichkeit gemäß § 101 Abs. 3 von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen wurde, sind Mitteilungen an diese untersagt.…
§ 110 Sonstige Verfahrensbestimmungen
§ 110. Sofern die Landesgesetzgebung keine Disziplinarkommissionen vorsieht, finden die §§ 100 bis 107 sinngemäß Anwendung.
§ 99 Verfahren vor der Disziplinarkommission
§ 99. (1) Sofern die Landesgesetzgebung Disziplinarkommissionen vorsieht, finden für das Verfahren vor diesen die §§ 100 bis 109 Anwendung; soweit in den genannten Bestimmungen Regelungen, im Hinblick auf den Disziplinaranwalt enthalten sind, gelten diese nur, sofern die Landesgesetzgebung zur Ver…
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