(1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde im Auftrag der Disziplinarkommission durchzuführen.
(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der landesgesetzlich hierfür berufenen Behörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.
(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der Suspendierung ein.
(4) Von der Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens sind der Lehrer und der Disziplinaranwalt schriftlich zu verständigen.
§ 100 LLDG 1985 · LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 100 Einleitung
…§ 100. (1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von…
§ 99 Verfahren vor der Disziplinarkommission
…§ 99. (1) Sofern die Landesgesetzgebung Disziplinarkommissionen vorsieht, finden für das Verfahren vor diesen die §§ 100 bis 109 Anwendung; soweit in den genannten Bestimmungen Regelungen, im Hinblick auf den Disziplinaranwalt enthalten sind, gelten diese nur, sofern die Landesgesetzgebung zur Vertretung der…
§ 110 Sonstige Verfahrensbestimmungen
…§ 110. Sofern die Landesgesetzgebung keine Disziplinarkommissionen vorsieht, finden die §§ 100 bis 107 sinngemäß Anwendung.…
§ 2 Oö. LLDHG 1988 · Oö. LLDHG 1988 · Oö. Land- u. forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988
§ 2 § 2 Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission
…und 87 LLDG 1985 ; b) der vorläufigen Suspendierung gemäß § 88 LLDG 1985 ; c) der Durchführung der notwendigen Ermittlungen gemäß § 100 Abs. 1 LLDG 1985 ; d) des Vollzugs von Disziplinarstrafen gemäß § 107 LLDG 1985 ; e) der Erlassung einer Disziplinarverfügung gemäß § 108 LLDG 1985 sowie…
§ 2b § 2b Mitwirkung der Bildungsdirektion
…vor der Beschlussfassung durch die Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission eine Stellungnahme abzugeben. (2) Der Beschluss der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 100 Abs. 2 LLDG 1985 ist der Bildungsdirektion zur Kenntnis zu bringen. (3) Die Bildungsdirektion ist gemäß § 101 Abs. 1 LLDG 1985 von der mündlichen Verhandlung…
Rückverweise