(1) Dieses Bundesgesetz ist auf die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu den Ländern stehenden land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer (im folgenden als „Lehrer“ bezeichnet) sowie auf die Personen, die einen Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)bezug aus einem solchen Dienstverhältnis haben, anzuwenden.
(2) Die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Sinne des Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn der oder die zu Ernennende dem Entlohnungsschema Pädagogischer Dienst angehört oder angehört hat.
LLVG · Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz
§ 2 Anwendungsbereich
…VBG sinngemäß anzuwenden, sofern in den landesgesetzlichen Schulgesetzen vergleichbare Regelungen für Abschlussprüfungen festgelegt sind. (11) § 6 ist auch auf Landeslehrer gemäß § 1 LLDG 1985 und auf Landesvertragslehrpersonen im Sinne des § 27 Abs. 1a anzuwenden, wenn sie der Bestellung zur Mentorin oder zum Mentor zustimmen. (12) Auf…
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