(1) Dieses Bundesgesetz ist auf die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu den Ländern stehenden land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer (im folgenden als „Lehrer“ bezeichnet) sowie auf die Personen, die einen Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)bezug aus einem solchen Dienstverhältnis haben, anzuwenden.
(2) Die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Sinne des Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn der oder die zu Ernennende dem Entlohnungsschema Pädagogischer Dienst angehört oder angehört hat.
LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 1
…1) Dieses Bundesgesetz ist auf die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu den Ländern stehenden land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer (im folgenden als „Lehrer“ bezeichnet) sowie…
§ 2
…Dienstbehörden (einschließlich der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarbehörden) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Behörden, die zur Ausübung der Diensthoheit über die im § 1 genannten Personen hinsichtlich der einzelnen dienstbehördlichen Aufgaben durch die gemäß Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG erlassenen Landesgesetze berufen sind…
§ 65 Karenzurlaub
…1) Dem Lehrer kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. (2) Ein Lehrer, (Anm.: Z…
§ 116 Beitragsverrechnung
…1) Der aus Anlaß der Anrechnung von Vordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag oder zu leistende Überweisungsbetrag fließt, soweit im Abs. …
LLVG · Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz
§ 2 Anwendungsbereich
…VBG sinngemäß anzuwenden, sofern in den landesgesetzlichen Schulgesetzen vergleichbare Regelungen für Abschlussprüfungen festgelegt sind. (11) § 6 ist auch auf Landeslehrer gemäß § 1 LLDG 1985 und auf Landesvertragslehrpersonen im Sinne des § 27 Abs. 1a anzuwenden, wenn sie der Bestellung zur Mentorin oder zum Mentor zustimmen. (12) Auf…
VKG · Väter-Karenzgesetz
§ 10
…und dritter Satz ist auf Bundesbeamte, Landeslehrer (§ 1 Abs. 1 LDG 1984), Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer (§ 1 Abs. 1 LLDG 1985), Klassenlehrer, Richteramtsanwärter und Richter nicht anzuwenden. (6a) § 4 Abs. 6a zweiter Satz ist nicht anzuwenden. Ist der Bedienstete der Ansicht wegen der…
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