Art. 7
In Kraft seit 01. Dezember 1987
Up-to-date
Kürzungen des Monatsbezuges, die gemäß § 80 Abs. 4 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 und § 88 Abs. 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 vor dem 1. Dezember 1987 verfügt worden sind, werden durch die Neufassung dieser Gesetzesbestimmungen im Art. III und IV dieses Bundesgesetzes nicht berührt. Auf solche Kürzungen ist § 13 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 30. November 1987 geltenden Fassung weiterhin anwendbar.
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