BundesrechtBundesgesetzeLiegenschaftsteilungsgesetz§ 7

§ 7

(1) Der Einspruch ist bei dem Grundbuchsgerichte mündlich oder schriftlich anzubringen. Von einem Einspruch ist der Antragsteller zu verständigen.

(2) Verspätete Einsprüche sind von Amts wegen zurückzuweisen.

Entscheidungen
0

Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen