(1) Die Aufforderung ist nach den für die Zustellung von Klagen geltenden Vorschriften zuzustellen.
(2) Die Frist für den Einspruch kann nicht erstreckt werden. Bei ihrer Berechnung dürfen die Tage des Postenlaufes nicht abgerechnet werden. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist findet nicht statt.
Art. 17 § 6 LiegTeilG · LiegTeilG · Liegenschaftsteilungsgesetz
Art. 17 § 6 (Anm.: zu den §§ 13 und 16, BGBl. Nr. 3/1930)
…§ 6. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.…
§ 14
…durch Beschluß zu entscheiden. Wird ihm stattgegeben, so ist nach Rechtskraft des Beschlusses der frühere Grundbuchsstand von Amts wegen wiederherzustellen. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und der §§ 7 und 10 sind sinngemäß anzuwenden. (2) Wurde das Trennstück einem andern Grundbuchskörper zugeschrieben oder wurde aus…
Art. 31 Artikel XXXI
…Justizverwaltungsmaßnahmen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu den §§ 6 und 28 , BGBl. Nr. 3/1930) Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige…
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