§ 5
§ 5 — LiegTeilG
§ 5 — LiegTeilG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 3/1930
Inkrafttretungsdatum
07. April 1930
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12023811
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Antrag nach § 4, Absatz 1, ist in der Einlage des Grundbuchskörpers, von dem das Trennstück abgeschrieben werden soll, anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß spätere Eintragungen die Abschreibung nicht hindern.
(2) Die Anmerkung ist gleichzeitig mit der Bewilligung der Abschreibung, spätestens aber zwei Jahre nach der Bewilligung der Anmerkung von Amts wegen zu löschen.