§ 37
§ 37 — LiegTeilG
§ 37 — LiegTeilG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 3/1930
Inkrafttretungsdatum
07. April 1930
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12023843
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die in anderen Gesetzen enthaltenen Vorschriften, wonach die Teilung oder die Ab- und Zuschreibung von Grundstücken nicht oder nur unter gewissen Bedingungen zulässig ist, bleiben unberührt.
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