BundesrechtBundesgesetzeLiegenschaftsteilungsgesetz§ 31

§ 31

Gesuche um Grundteilungen, um Abschreibung und Zuschreibung zu einem demselben Eigentümer gehörigen Grundbuchskörper oder um Bildung eines selbständigen Grundbuchskörpers für denselben Eigentümer sowie um Aufforderung der Buchgläubiger gemäß § 4 bedürfen keiner Beglaubigung der Unterschrift des Antragstellers.

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