§ 22
§ 22 — LiegTeilG
§ 22 — LiegTeilG
Anmerkung
1. Im Bergbuch können Liegenschaften nicht mehr eingetragen werden.
2. ÜR: §§ 7 und 8, dRGBl. I S 216/1944.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 3/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2009
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40099964
Zuletzt nach Updates gesucht am
Berührt die Anlage die Sprengel mehrerer Bezirksgerichte, so ist jedes für den in seinem Sprengel gelegenen Teil der Anlage zuständig. Diese Gerichte haben das Verfahren auch für die von der Anlage berührten, in Eisenbahneinlagen eingetragenen Liegenschaften durchzuführen.
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