§ 21 — LiegTeilG
Soweit die durch die Anlage verursachten Veränderungen nicht nach den vorstehenden Bestimmungen bücherlich durchgeführt werden können, ist gemäß § 28 vorzugehen.
§ 21 LiegTeilG sieht keinen Abweisungsbeschluß oder Ablehnungsbeschluß, sondern nur ein Vorgehen nach § 28 LiegTeilG vor.…
…die Anlage verursachten Veränderungen nicht nach den Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßenanlagen nach dem § 15 LiegTeilG durchgeführt werden können und daher nach § 21 und § 28 LiegTeilG den Parteien die Ordnung des Grundbuchsstandes aufzutragen ist. Die Anfechtungserklärung hat nur das Grundstück 1842/3 und die dort veranlaßten Abschreibungen und Zuschreibungen von Trennflächen…
…angeordnet wurde, auf und ordnete an, die notwendigen Maßnahmen zur Ordnung des Grundbuchsstands nach § 28 Abs 1 LiegTeilG zu veranlassen (§ 21 LiegTeilG). Nach Rechtskraft der Rekursentscheidung erteilte das Erstgericht der Stadtgemeinde Waidhofen an der Ybbs den Auftrag, bis 30. 6. 1984 die Ordnung des Grundbuchsstands…
Rückverweise