BundesrechtBundesgesetzeLiegenschaftsteilungsgesetz§ 18

§ 18

In Kraft seit 01. Mai 2012
Up-to-date

Der Beschluss über die Ab- und Zuschreibung ergeht auf Grund dieser Beurkundung, des dem Anmeldungsbogen zugrundeliegenden Planes sowie allfälliger Erhebungen des Gerichts. Eines Nachweises der Zustimmung der Eigentümer oder der Buchberechtigten bedarf es nicht.

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