Der Beschluss über die Ab- und Zuschreibung ergeht auf Grund dieser Beurkundung, des dem Anmeldungsbogen zugrundeliegenden Planes sowie allfälliger Erhebungen des Gerichts. Eines Nachweises der Zustimmung der Eigentümer oder der Buchberechtigten bedarf es nicht.
Rückverweise
LiegTeilG · Liegenschaftsteilungsgesetz
§ 32
…sonstiger Beschlüsse über die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten gelten die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen. Wird einem Rekurs gegen einen Beschluss nach § 18 stattgegeben, so ist nach Rechtskraft des Beschlusses der frühere Grundbuchsstand nur hinsichtlich des Grundstücks wiederherzustellen, an dem die bücherlichen Rechte des Rekurswerbers bestehen.…
§ 20
…Abschreibung nach § 13 Abs. 4 gegeben sind und innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren auch keine Abschreibung auf Grund des § 18 vorgenommen worden ist. § 14 Abs. 1 zweiter bis fünfter Satz und Abs. 2 gelten für den Einspruch des Eigentümers oder eines…