BundesrechtBundesgesetzeLiegenschaftsteilungsgesetz§ 10

§ 10

Buchberechtigte, die Einspruch erhoben haben, müssen, wenn ihre Forderung mit einem dem Betrage nach bestimmten Kapital eingetragen ist, die Zahlung selbst dann annehmen, wenn die Forderung noch nicht fällig ist; doch bleibt ihnen das persönliche Recht auf Schadenersatz wegen des durch die vorzeitige Zahlung etwa erlittenen Nachteiles vorbehalten.

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